Richtlinien

des SPD-Landesverbandes Rheinland-Pfalz für die regionalen und die landesweiten Arbeitsgemeinschaften

Arbeitsgemeinschaften (AGen)

 

Der Arbeitsgemeinschaften AG 60 Plus, AfA, AfB, AsF, ASG, ASJ, AGS, Migration und Vielfalt,

SPDqueer und Selbst Aktiv gehören Mitglieder der SPD gleichermaßen an, die sich praktisch oder

theoretisch mit Fragen der jeweiligen AG beschäftigen oder an diesen Themen ein besonderes

Interesse haben.

 

Aufgaben der AGen:

 

Die Arbeitsgemeinschaften nehmen auf Beschluss des Parteivorstands besondere Aufgaben in der

Partei und Öffentlichkeit wahr. Sie beraten die Vorstände und bieten Bürgerinnen und Bürgern

Möglichkeiten der Mitwirkung und der politischen Ansprache. Die Arbeitsgemeinschaften

kooperieren mit Verbänden, Organisationen und Initiativen. Grundlagen für die Tätigkeit der

Arbeitsgemeinschaft sind die Ziele und Grundsätze der Partei.

 

Arbeitsgemeinschaften nehmen durch ihre Tätigkeit Einfluss auf die politische Willensbildung.

 

Der Arbeitsgemeinschaft der 60 plus und ASF gehören alle Parteimitglieder an, die ihnen jeweils

durch Alter oder Geschlecht zuzuordnen sind. Den weiteren Arbeitsgemeinschaften gehören

Parteimitglieder an, die durch Beruf oder Interesse einer Arbeitsgemeinschaft zugeordnet werden

können. Das Interesse kann gegenüber einer Gliederung der Partei oder dem Vorstand einer

Arbeitsgemeinschaft erklärt werden.

 

Im Rahmen der Statuten und der Datenschutzrichtlinie sollen die Gliederungen den Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften die Daten ihrer Mitglieder zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellen.

 

Auf Beschluss des Landesvorstandes wurden folgende Arbeitsgemeinschaften neben den Jusos

eingerichtet:

 

· Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen (AfA),

· Arbeitsgemeinschaft – SPD 60 plus,

· Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen (ASF),

· Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ)

· Arbeitsgemeinschaft der Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten im Gesundheitswesen

(ASG),

· Arbeitsgemeinschaft für Bildung (AfB),

· Arbeitsgemeinschaft Selbstständige (AGS),

· Arbeitsgemeinschaft behinderter Menschen in der SPD (Selbst Aktiv)

· Arbeitsgemeinschaft Queer in der SPD (Schwusos)

· Arbeitsgemeinschaft Migration und Vielfalt

 

Die Aufgaben, Ziele und Angehörige der oben genannten Arbeitsgemeinschaften in der SPD ergeben sich aus dem Beschluss „Grundsätze und Richtline für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD“ des Parteivorstandes am 26.März 2012 gemäß §10 des Organisationsstatutes.

 

Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen (ASF)

 

Der ASF gehören die weiblichen Mitglieder der SPD an. Die Arbeitsgemeinschaft setzt sich die

Gleichstellung von Frauen und Männern in Partei und Gesellschaft zum Ziel.

 

Aufgaben der ASF sind:

 

die Interessen und Forderungen der Frauen in der politischen Willensbildung der Partei zur

Geltung zu bringen und die politische Mitarbeit der Frauen in der Partei so zu verstärken,

dass die politische Willensbildung der Partei gleichermaßen von Männern und Frauen

getragen wird.

Frauen mit der Politik und den Zielen der Partei vertraut zu machen, zur Änderung des

gesellschaftlichen Bewusstseins beizutragen und weitere Mitglieder zu gewinnen.

im Dialog mit Gewerkschaften, Verbänden, Organisationen und der deutschen und

internationalen Frauenbewegung gemeinsame Forderungen zu entwickeln und

durchzusetzen.

 

1. Stellung und Aufbau

 

Die Arbeitsgemeinschaften sind unselbständige Teile der Partei. Sie sind keine Gliederungen im Sinne des Organisationsstatuts.

 

Die Kompetenz zur Beschlussfassung über Bildung und Widerruf einer Arbeitsgemeinschaft sowie die Beschlussfassung über die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften liegt allein beim Parteivorstand. Die Gliederungen (Arbeitsgemeinschaften) der Partei sind an diese vom

Parteivorstand beschlossene Richtlinie gebunden.

 

Die Bildung der Arbeitsgemeinschaften in den Organisationsgliederungen erfolgt durch

Beschlussfassung des jeweils zuständigen Vorstandes der Partei. Der Beschluss ist widerrufbar. Die

Arbeitsgemeinschaft muss zumindest auf Bundesebene bestehen.

 

Grundsätzlich soll auf jeder Ebene des Parteiaufbaus die Bildung von Arbeitsgemeinschaften

ermöglicht werden, soweit die Mitglieder dazu den Wunsch und die Bereitschaft äußern.

 

Der Organisationsaufbau der Arbeitsgemeinschaften entspricht grundsätzlich dem der Partei.

 

Für die Arbeitsgemeinschaft AfB, ASG, ASJ, AGS, Migration und Vielfalt, Schwusos und Selbst Aktiv

finden Vollversammlungen statt. Dies gilt auch für die Regionalverbände Pfalz, Rheinland und

Rheinhessen. Das Delegiertenprinzip wird bei der AG 60 Plus, AsF und AfA beibehalten.

 

Hier gilt der Delegiertenschlüssel 80 Delegierte für die Landesebene. Auf Regionalebene Pfalz und

Rheinland liegt der Delegiertenschlüssel bei 80, auf Regionalebene Rheinhessen bei 30 Delegierten.

 

Die jeweils zuständigen Vorstände der Partei sind dafür verantwortlich, dass sich die Tätigkeit der

Arbeitsgemeinschaften in ihrem Organisationsbereich im Rahmen der Statuten, Grundsätze und

Richtlinien halten. Bei gliederungsübergreifenden Arbeitsgemeinschaften entscheiden die betroffenen Gliederungsvorstände auch darüber, in wessen Verantwortungsbereich die Arbeitsgemeinschaft fällt.

Sollte keine Einigung erfolgen, ist der übergeordnete Gliederungsvorstand zuständig.

 

Jeder Vorstand der Partei hat hinsichtlich der Arbeitsgemeinschaft in seinem Bereich das Recht, eine außerordentliche Vollversammlung der Arbeitsgemeinschaften einzuberufen und in dieser

Versammlung Anträge zu stellen und zu begründen. Dazu gehört auch das Recht, die Abberufung von Funktionären der Arbeitsgemeinschaften nach § 9 der Wahlordnung zu beantragen. Die

Entscheidung darüber liegt bei der Versammlung der Arbeitsgemeinschaften.

 

Die Parteiorganisation ist gehalten, die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften nach besten Kräften zu fördern. Diese Förderung umfasst auch die finanzielle und organisatorische Ausstattung der

Arbeitsgemeinschaften in den Betriebshaushalten.

 

Dabei ist immer der Finanzrahmen der SPD zu berücksichtigen.

 

Die Arbeitsgemeinschaften haben Antrags- Initiativ, Vorschlags- und Rederecht für den Parteitag der jeweilige Ebene.

 

 

2. Landeskonferenz / Vollversammlungen

 

Die Landeskonferenz der AG 60 Plus, AsF und AfA besteht aus 80 Delegierten, die in den

Unterbezirken gewählt werden. Die Berechnung des Delegiertenschlüssels erfolgt auf der Basis der

Mitgliederzahlen der SPD, wobei Unterstützer/innen berücksichtigt werden, Gastmitglieder indes

unberücksichtigt bleiben. Soweit eine Arbeitsgemeinschaft auf Landesverbands- oder

Regionalverbandsebene nicht existiert, werden von dort keine Delegierten auf die Bundeskonferenz entsandt; die Anzahl der Delegierten der Landeskonferenz reduziert sich entsprechend.

Die Mitglieder des Landesvorstandes sind stimmberechtigt.

 

Auf Regionalebene Pfalz und Rheinland liegt der Delegiertenschlüssel bei 80, auf Regionalebene

Rheinhessen 30 Delegierte, die in den Unterbezirken gewählt werden. Die Berechnung des

Delegiertenschlüssels erfolgt auf der Basis der Mitgliederzahlen der SPD, wobei Unterstützer/innen berücksichtigt werden, Gastmitglieder indes unberücksichtigt bleiben.

 

Soweit eine Arbeitsgemeinschaft auf Unterbezirksebene nicht existiert, werden von dort keine

Delegierten auf die Regionalverbandskonferenz entsandt; die Anzahl der Delegierten der

Regionalverbandskonferenz reduziert sich entsprechend. Die Mitglieder des Regionalverbands-

vorstandes sind stimmberechtigt.

 

Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Mitgliederadressdatei der für die

Arbeitsgemeinschaft zu führenden Mitgliederadressdatei. Basis sind die Mitglieder der SPD, wobei

Unterstützer/innen berücksichtigt werden, Gastmitglieder indes unberücksichtigt bleiben.

 

Die Landes- und Regionalverbandskonferenz und die Vollversammlung finden mindestens alle zwei

Jahre statt.

 

Die Konferenz bzw. Versammlung wird vom Landesvorstand unter Angabe der vorläufigen

Tagesordnung spätestens sechs Wochen vorher einberufen. Antragsberechtigt sind der

Landesvorstand, Regionalverbandsvorstand und Unterbezirke.

 

Antragsschluss ist drei Wochen vor Beginn der Konferenz bzw. Vollversammlung.

Die Mandats-Prüf-und Zählkommission prüft die Legitimation der Teilnehmenden.

 

3. Landesvorstand / Regionalverbandsvorstand

 

Der Landesvorstand / Regionalverbandsvorstand besteht aus:

 

Einer/einem Landes-/Regionalverbandsvorsitzende/n,

 

bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden,

 

und bis zu 11 weiteren Mitgliedern.

 

Das bedeutet: der gesamte Vorstand besteht aus bis zu 15 gewählten Mitgliedern. Kooptierungen in den jeweiligen Vorständen sind jederzeit möglich.

 

 

Der Landesvorstand/Regionalverbandsvorstand führt die Beschlüsse der jeweiligen Konferenz bzw.

Versammlung aus. Er erledigt die laufenden Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft und vertritt sie in der Öffentlichkeit.

 

 

4. Finanzen

 

Die Arbeitsgemeinschaften erheben keine Beiträge. Soweit sie materielle und finanzielle

Zuwendungen erhalten, müssen diese Mittel im Einverständnis mit den zuständigen Vorständen der Partei verwendet werden. Die Beiträge der Unterstützerinnen und Unterstützer werden

grundsätzlich für das erste Jahr der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft zur Verfügung gestellt.

Der Landesvorstand der Partei beschließt für jede Arbeitsgemeinschaft jährlich ein Budget für die

Arbeit des Landesvorstandes der Arbeitsgemeinschaft.

 

 

5. Öffentlichkeitsarbeit

 

Die Öffentlichkeitsarbeit der Arbeitsgemeinschaften erfolgt im Einvernehmen mit dem

Pressesprecher des Landesverbandes Rheinland-Pfalz bzw. mit dem jeweiligen

Regionalverbandsvorstandes auf seiner Ebene.

Es bleibt den jeweiligen Gliederungsebenen überlassen, die Verfahrensabläufe der

Einvernehmensregelung näher auszugestalten. Die Arbeitsgemeinschaften folgen den jeweils

aktuellen und gültigen Gestaltungslinien (Corporate Design) der SPD und passen ihre

Öffentlichkeitsarbeit entsprechend an.

 

6. Wahlen und Beschlüsse

 

Es gilt die Wahlordnung der SPD.

 

Vorsitzende werden in Einzelwahl nach § 7 WahlO, Stellvertretende Vorsitzende, Beisitzer/innen und Delegierte werden in Listenwahl nach § 8 WahlO gewählt.

 

Bei Listenwahlen genügt die relative Mehrheit.

 

Die Arbeitsgemeinschaften haben ihre Wahlen den zuständigen Vorständen der Partei innerhalb

eines Monats anzuzeigen. Diese prüfen, ob die Wahl ordnungsgemäß erfolgt ist. Sie ordnen

Neuwahlen an, wenn Wahlfehler vorliegen, die Einfluss auf das Ergebnis gehabt haben können.

 

Arbeitsgemeinschaften können sich auf den Ablauf der Anfechtungsfrist nur berufen, wenn sie

innerhalb der Anfechtungsfrist dem Vorstand die Wahlen angezeigt haben und der Vorstand

ausreichend Gelegenheit zur Prüfung hatte.

 

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

 

 

7. Mitgliedschaftsrechte

 

Die Mitarbeit von Personen, die nicht Mitglieder der Partei sind, ist in den Arbeitsgemeinschaften

ausdrücklich erwünscht. Unterstützerinnen und Unterstützer erhalten in einer Arbeitsgemeinschaft

die vollen Mitgliedsrechte. Gastmitglieder besitzen Rede-, Antrags- und Personalvorschlagsrecht.

Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitsgemeinschaften in Gremien der Partei müssen

Parteimitglied sein.

 

Die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten, auch von Unterstützerinnen und Unterstützern,

Gastmitgliedern und Nichtmitgliedern, in Arbeitsgemeinschaften unterliegt der

Schiedsgerichtsbarkeit der Partei.

 

8. Schlussbestimmung

Diese Richtlinie gilt für die Arbeitsgemeinschaft auf Landes- bzw. Regionalverbandsebene.

Sie tritt am 16. September 2015 in Kraft.

Der Bestand der Arbeitsgemeinschaften auf allen Parteiebenen und darin laufende Amtsperioden

wird von der Richtlinienänderung nicht berührt.

 

Gez.

Daniel Stich

Generalsekretär

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