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ASF Rheinland-Pfalz - Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Frauen in der SPD.

ASF-Richtlinien :

>>> Download der Grundsätze und Richtlinie
für die Tätigkeiten der Arbeitsgemeinschaften in der SPD (Beschluss des SPD-Parteivorstandes vom 20. August 2007)

>>>Download der Richtlinien der ASF Rheinland-Pfalz

  1. Grundsätze Die Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Frauen (ASF) ist eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des Organisationsstatuts der SPD. Ihre organisatorische Grundlage bilden die "Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD" (Stand: 30.01.1995). Der ASF gehören die weiblichen Mitglieder der SPD an. Die Teilnahme von Personen, die nicht Mitglieder der Partei sind, an der Arbeit der ASF ist auf Beschluss der Gliederungen im Sinne des Absatzes III. 1. dieser Richtlinien möglich. Antragsrecht, Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht in der ASF stehen nur Parteimitgliedern zu.
  2. Ziele und Aufgaben Die Arbeitsgemeinschaft setzt sich die Gleichstellung von Frauen und Männern in Partei und Gesellschaft zum Ziel. Daraus ergeben sich insbesondere folgende Aufgaben:
      • "Die Interessen und Forderungen der Frauen in der politischen Willensbildung der Partei zur Geltung zu bringen und die politische Mitarbeit der Frauen so zu verstärken, dass die politische Willensbildung der Partei gleichermaßen von Männern und Frauen getragen wird.
      • Frauen mit der Politik und den Zielen der Partei vertraut zu machen, zur Änderung des gesellschaftlichen Bewusstseins beizutragen und weitere Mitglieder zu gewinnen.
      • Im Dialog mit Gewerkschaften, Verbänden, Organisationen und der deutschen und internationalen Frauenbewegung gemeinsam Forderungen zu entwickeln und durchzusetzen.
  3. Gliederung
    1. Die ASF Rheinland-Pfalz wirkt entsprechend den Richtlinien der Partei auf der Ebene
      • der Ortsvereine
      • der Unterbezirke
      • der Regionalverbände
      • des Landesverbandes
    2. Landesebene

      Die Organe der ASF sind

      • die Landeskonferenz
      • der Landesausschuss
      • der Landesvorstand

      2.1. Landeskonferenz

      Die Landeskonferenz besteht aus 100 Delegierten und dem ASF-Landesvorstand. Gibt es in einem Unterbezirk keine gültig gewählten Delegierten, so verringert sich die Gesamtzahl der Delegierten um die diesem Unterbezirk zustehende Delegiertenzahl. Die Delegierten werden von Unterbezirkskonferenzen gewählt. Die Verteilung der Mandate erfolgt entsprechend der Zahl der weiblichen Mitglieder in den Unterbezirken. Die Mitglieder des Landesausschusses nehmen mit beratender Stimme teil. Die ordentliche Landeskonferenz findet alle zwei Jahre statt. Sie wählt den Vorstand und die Delegierten zur ASF-Bundeskonferenz, sie berät und beschließt Anträge. Antragsberechtigt sind die Arbeitsgemeinschaften in Ortsvereinen, Unterbezirken, Regionalverbänden sowie der Landesvorstand. Fristen:

      • 2 Monate vor Termin: Bekanntgabe von Termin und vorläufiger Tagesordnung
      • 3 Wochen vor Termin: Einladung der Delegierten
      • 5 Wochen vor Termin: Antragsschluss

      Die Landeskonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Stimmberechtigten anwesend ist. Eine außerordentliche Landeskonferenz ist einzuberufen 1. auf mit einer Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss einer Landeskonferenz 2. auf mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschluss des Landesausschusses 3. auf Antrag von mindestens drei Fünftel der Unterbezirksvorstände der ASF Rheinland-Pfalz.

      2.2.Landesvorstand

      Die Landeskonferenz wählt in zweijährigem Turnus den Landesvorstand, bestehend aus

      • der Landesvorsitzenden
      • zwei Stellvertreterinnen
      • acht weiteren Mitgliedern
      • ASF-Regionalverbandsvorsitzende, die nicht gewählte Mitglieder des ASF-Landesvorstands sind, werden kooptiert.

      2.3. Landesausschuss

      Der Landesausschuss ist das höchste beschlussfassende Gremium zwischen den ordentlichen Landeskonferenzen, er soll auch Informationsforum sein und dem Meinungsaustausch zwischen den Landeskonferenzen dienen. Der Landesausschuss wird mindestens zweimal jährlich durch den Landesvorstand einberufen; oder auf Antrag, der begründet werden muss, von mindestens zwei Fünftel der Unterbezirksvorstände der ASF Rheinland-Pfalz. Die Sitzungen werden von der Landesvorsitzenden geleitet. Der Landesausschuss setzt sich zusammen aus

      • den Unterbezirksvorsitzenden oder einer vom Unterbezirk zu wählenden Vertreterin
      • den Mitgliedern des Landesvorstandes
      • den Regionalverbandsvorsitzenden

      Als beratende Mitglieder nehmen teil:

      • die weiblichen Mitglieder der Landtagsfraktion
      • die rheinland-pfälzischen weiblichen Mitglieder der Bundestagsfraktion
      • die rheinland-pfälzischen weiblichen Mitglieder der Fraktion des Europäischen Parlaments
      • die weiblichen Mitglieder des SPD-Landesvorstandes
      • die hauptamtlichen Mitarbeiter/innen auf Unterbezirks- Regionalverbands- und Landesebene, die mit Frauenpolitik befasst sind.
  4. Wahlen
      • Die Wahl der Vorsitzenden erfolgt in Einzelwahl (gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält.)
      • Die Wahlen der zwei Stellvertreterinnen erfolgen ebenso wie die Wahlen der acht weiteren Mitglieder in Listenwahlen nach der Wahlordnung der SPD § 8 (1), (1a) ausgenommen Quotenregelung.
      • Beschlüsse werden, sofern nicht anders geregelt, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  5. Richtlinien der Untergliederungen Die Gliederungen der ASF können sich eigene Richtlinien geben, die zu den Grundsätzen des Parteivorstands für die Tätigkeit von Arbeitsgemeinschaften und diesen Richtlinien nicht in Widerspruch stehen dürfen. Die jeweilige Parteigliederung sichert finanziell und organisatorisch die Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Frauen.
 

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